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StVO / Neuerungen und Urteile

 

Keine Panik vor dem Führerschein ab 2013

Dokument befristet – Fahrerlaubnis bleibt gültig

Mit der vom EU-Parlament beschlossenen 3. Führerscheinrichtlinie einher geht ein europaweit einheitlicher Führerschein, dessen Gültigkeit zeitlich begrenzt sein wird. Deutschland setzt die Reform mit einer sehr langen Übergangsfrist um, die praktisch ab 2013 greift.

EU-Führerscheine, die ab 2013 ausgestellt werden, müssen dann alle 15 Jahre erneuert werden. Das gilt allerdings nur für das Dokument mit dem Passfoto des Fahrers. Die Fahrerlaubnis bleibt unberührt. So müssen für den Neuantrag nach Ablauf der 15 Jahre weder eine erneute Fahrprüfung noch ein Gesundheitstest nachgewiesen werden.



Ältere Führerscheine bleiben von der 15-Jahre-Regelung ohnehin vorerst verschont. Sie müssen erst im Jahr 2033 gegen die neue EU-Plastikkarte eingetauscht werden.

Für Lkw- und Busfahrer ist schon seit längerem nicht nur der Führerschein, sondern die Fahrerlaubnis auf fünf Jahre befristet: Sie wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber eine neue ärztliche Bescheinigung und ein neues Zeugnis über das Sehvermögen vorlegt


Leerfahrt eines Abschleppunternehmens

Ein Fahrzeug stand im Parkverbot und deshalb wurde ein Anschleppwagen bestellt. Vor dem Eintreffen des Abschleppdienstes kehrte der Fahrer des PKW zurück, so dass ein Abschleppen nicht mehr erforderlich war. Trotzdem muß der Fahrer dem Abschleppunternehmen die entstandenen Kosten bezahlen und die anordnende Behörde kann Kosten in Rechnung stellen, wie sie bei einem normalen Abschleppvorgang entstanden wären. Im konkreten Fall Betrug die Verwaltungsgebühr 80 Euro. Durch das Gericht wurde der Betrag etwas reduziert, auf 75 Euro. (OVG Nordrhein-Westfalen AZ.: 5 A 2626/00)

Abschleppen schon nach einer Stunde

Die Straßenverkehrsbehörde darf auf Kosten des Fahrers oder Halters eines Fahrzeuges, das ohne den erforderlichen Parkschein abgestellt wurde, bereits nach einer "Wartezeit" von pauschal einer Stunde abschleppen lassen. Für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme kommt es nicht auf die Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer oder eine konkrete Verkehrsbehinderung an. (Urteil des VGH Kassel, 11 UE 3450/95)

Nötigung

Wegen Nötigung wurde ein Autofahrer zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und dem Entzug der Fahrerlaubnis bestraft. Er hielt den Sicherheitsabstand nicht ein und bremste andere Verkehrsteilnehmer aus. OLG Köln; Az.: SS 249/95

Alkohol und Drogen

Wer betrunken Auto fährt, kann seinen Kaskoschutz verlieren

Wer betrunken fährt und einen Unfall baut, kann seinen Kaskoschutz verlieren das ist den meisten
Autofahrern klar. Doch Vorsicht bei, das kann auch beim Verleihen des Wagens passieren.
Denn ist der Verleiher für den Autohalter erkennbar alkoholisiert, trägt der Autohalter auch die Konsequenz.
Und das hieß im Fall vor dem LG Kassel: Die Kasko muss nicht zahlen. (AZ. 1 S 89/03)


Auch bei wenig Promille - kein Versicherungsschutz

Schon bei 0,3 Promille Alkohol im Blut kann ein Autofahrer als fahruntüchtig gelten, sofern er einen alkoholtypischen Fahrfehler macht. Das Koblenzer Oberlandesgericht erklärte dazu, in einem solchen Fall handele der Autofahrer grob fahrlässig und riskiere seinen Versicherungsschutz. Von 1,1 Promille an aufwärts stehe unwiderlegbar fest, dass ein Autofahrer fahruntüchtig ist; bei Werten ab 0,3 Promille gelte dies, wenn ein alkoholtypischer Fahrfehler hinzukomme. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Autofahrers gegen dessen Kaskoversicherung ab. Der Autofahrer war mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,87 Promille von der Fahrbahn abgekommen. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden an seinem Fahrzeug zu begleichen. Der Autofahrer meinte dagegen, da er nicht »absolut fahruntüchtig« gewesen sei, müsse die Versicherung zahlen. Dies sah das OLG anders. Der Fahrfehler des Klägers sei ein Indizienbeweis dafür, dass er fahruntüchtig gewesen sei, auch wenn er den maßgeblichen Grenzwert noch nicht erreicht hatte. Die Versicherung habe ihm mithin zu Recht grobe Fahrlässigkeit vorgehalten und sei daher leistungsfrei geworden. In einem Anfang April 2002 veröffentlichten Urteil hatte das OLG Frankfurt die gleiche Auffassung vertreten und einem Autofahrer in einem vergleichbaren Fall ebenfalls den Versicherungsschutz abgesprochen. (AZ.: 7 U 189/00). OLG Koblenz (AZ.: 10 U 1109/01)

Betrunken auf dem Fahrrad, Führerschein weg

Wer mit 1,6 Promille oder mehr auf dem Fahrrad erwischt wird und einen Führerschein besitzt, muss laut OVG Münster zur MPU, den so genannten Idiotentest. Besteht er den nicht, wir ihm die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate entzogen. (AZ. 19 B 1692/99)

"0 Promille" bis 21 und für Fahranfänger

Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger und junge Kraftfahrer

Bereits seit dem 1. August 2007 gilt in Deutschland ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger! Während der zweijährigen Probezeit und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres werden Fahranfänger auch bei einer Blutalkoholkonzentration unterhalb der "0,5-Promille-Grenze" belangt. Ihnen drohen neben einem Bußgeld von 125 Euro die Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre sowie die Anordnung zur (kostenpflichtigen!) Teilnahme an einem Aufbauseminar.Außerdem werden 2 Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei notiert.Das Verbot gilt für alle Kraftfahrer unter 21 Jahren und alle Fahranfänger bis zum Ablauf der Probezeit – auch wenn die Probezeit über das 21. Lebensjahr hinausgeht (z. B. durch Verlängerung oder bei älteren Fahranfängern).Danach treten die Regelungen der 0,5-Promille-Grenze in Kraft.

Verkehrsunfall - Unfall an einer Engstelle

Engt ein parkendes Fahrzeug die eine Straßenhälfte ein, heißt das warten, bis der Gegenverkehr durch ist. Das gilt aber nicht, wenn die Strasse breit genug ist, dass das die Engstelle in beiden Richtungen gleichzeitig durchfahren werden kann. Denn dann muss der Gegenverkehr seinerseits ganz an den rechten Rand seiner Fahrbahnhälfte ausweichen. Im Fall vor dem OLG Karlsruhe tat der Fahrer genau das nicht, sondern blieb in der Mitte seiner Spur, es kam zum Unfall. Das Urteil: Ein drittel der Schuld bekam der Fahrer, der den parkenden Wagen umkurvt hatte. Doch zwei Drittel kassierte der entgegenkommende Fahrer, weil er nicht ausgewichen war. (Az. 10 U 214/03)

Verkehrsunfall beim Einfädeln

Vorsicht: Geschieht ein Verkehrsunfall bei Einfädeln in den Verkehr und kann der genau Hergang nicht geklärt werden, kassiert der Lenker des einfahrenden Fahrzeugs die Schuld. So entschied das OLG Celle in einem Fall, in dem der Einfädler behauptete, der Unfallgegner hätte plötzlich die Spur gewechselt. Das konnte diesem jedoch nicht nachgewiesen werden. (Az. 14 U 239/02)

Beim Überholen muss gesamte Strecke übersehbar sein

Wer auf einer Straße mit Gegenverkehr zum Überholen ansetzt, muss die gesamte notwendige Strecke übersehen können. Dabei ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit eines möglicherweise entgegenkommenden Fahrzeugs einzubeziehen, stellte das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil fest (Az.: 13 U 111/99). Grund der Entscheidung war eine Kollision zwischen einem Motorrad und einem Personenwagen in einer S-Kurve. Der beklagte Motorradfahrer hatte überholt und beim Wiedereinscheren den entgegenkommenden Wagen des klagenden Pkw-Fahrers gestreift. Nun ging es in erster Linie um die Frage, ob der Beklagte den Unfall allein schuldig verursacht hatte. Das Gericht hielt ihm einen schweren Fehler beim Überholen vor: Angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit von jeweils rund 65 km/h hätte der Zweiradfahrer eine Wegstrecke von rund 200 bis 240 Meter überblicken müssen, um den Überholvorgang sicher beenden zu können. Tatsächlich konnte er wegen der Kurve aber maximal 100 Meter überschauen. Dem Pkw-Fahrer lasteten die Richter allerdings an, dass er in der Kurve nicht weit genug rechts gefahren war. Ein striktes Rechtsfahren sei auf einem unübersichtlichen Teilstück - wie beispielsweise auch vor Kurven - zwingend notwendig, argumentierten die Richter. Angesichts der Konstellation bekam der Motorradfahrer zwei Drittel, der Pkw-Fahrer ein Drittel des Schadens auferlegt.

Kostenvoranschlag grundsätzlich kostenlos

Ein Kostenvoranschlag für Reparaturarbeiten ist für den Kunden grundsätzlich kostenlos, so die Richter des AG Frankfurt. Vorausgesetzt, es wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart. Vorsichtsmaßnahme: Den Kostenfaktor vor Auftragserteilung klären. (Az. 29 C 1168/97)


Tagfahrlicht im Ausland

"Tagfahrlicht" - in einigen Ländern Pflicht

Nach Erkenntnissen der Landesverkehrswachten sowie des Deutschen Verkehrssicherheitsrates kann es die Sicherheit im Straßenverkehr durchaus erheblich verbessern: das so genannte Tagfahrlicht für Pkw. Während es in Deutschland bei einer Empfehlung geblieben ist, gehört das Tagfahrlicht in einigen europäischen Ländern bereits zur Pflicht.

Auto-Urlauber sollten deshalb gut informieren. Für das Fahren ohne Licht am Tag müssen sie sonst mitunter tief in die Tasche greifen. Wer beispielsweise in Österreich ohne Abblend- oder Tagfahrlicht unterwegs ist, muss mit 15 Euro Strafe rechnen, in Dänemark sind es 70 und in Norwegen sogar bis zu 180 Euro*.
Doch auch das serienmäßige Tagfahrlicht ab Werk, das sich automatisch einschaltet und während der Fahrt nicht separat ausschalten lässt, birgt seine Tücken: Bei Fahrten durch griechische oder portugiesische Ortschaften könnte es als Abblendlicht angesehen werden. Das aber ist dort tagsüber verboten und wird mit einer Strafe von bis zu 70 Euro geahndet.

Eine einheitliche Regelung lässt derzeit noch auf sich warten

 

Wo / Wie  ist das Tagfahrlicht vorgeschrieben?

ganzjährig vorgeschrieben

in
Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Estland, Finnland, Island,
Italien, Kroatien, Lettland, Mazedonien, Montenegro, Norwegen,
Polen, Russland, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechien
und Ungarn

und in
Portugal (allerdings nur auf der Fernstraße IP5
von Vilar Formosa nach Aveiro)

jahreszeitlich begrenzt
vorgeschrieben

in
Litauen (01.10. – 01.03.) und in Bulgarien (01.11. - 01.03.)

bisher lediglich empfohlen

in
Deutschland, Frankreich, Österreich und in der Schweiz

gar nicht geregelt

z.B. in
Bulgarien, Großbritannien, Irland, Luxemburg, Monaco,
Niederlande, Türkei, Weißrussland und auf Zypern

untersagt / verboten
ist das
Fahren mit Licht am Tag

in
Griechenland und Portugal (innerstädtisch)

Stand: Oktober 2008 (Angaben ohne Gewähr)


Ergänzende Anmerkungen:

Ersatzlampen

Einige Länder wie Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Slowenien, Tschechien und Spanien schreiben die Mitnahme von Ersatzglühbirnen vor. Für Frankreich und die Slowakei wird die Mitnahme empfohlen. Praktisch sind Ersatzlampenboxen, die Lampen für die wesentlichen Lichtfunktionen enthalten. Wer keine Ersatzlampen vorweisen kann, muss Strafe zahlen.

Warnwesten

In Norwegen sowie in vielen europäischen Ländern (z.B. in Belgien, Österreich, Portugal, Spanien, Italien, Kroatien, Slowakei und Montenegro) sind außerdem Warnwesten vorgeschrieben. Sie müssen im Kraftfahrzeug mitgeführt und beim Verlassen des Fahrzeuges nach einer Panne oder einem Unfall angelegt werden.

Nähere Auskünfte zu den verkehrsrechtlichen Regelungen in den verschiedenen Staaten erteilen die Automobilklubs oder das Auswärtige Amt.


* Bußgeld-Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall erhebliche Abweichungen möglich.



Festes Schuhwerk zum Fahren

- rundherum geschlossen; nach Möglichkeit flacher Schuh; Absatz nicht zu hoch
z.B.: Halbschuhe, Turnschuhe ...

- Schuhe die hinten oder seitlich offen sind fehlt der Seitenhalt, oder man rutscht nach hinten raus
- Bei zu spitzen Schuhen bremst man entweder mit der leeren Spitze (zu wenig Gefühl für die Bremskraft),
oder der Fahrer bleibt mit der Spitze des Schuhs oft in der Verkleidung hängen
- Bei zu hohen Absätzen stimmt der Winkel zwischen Fuß und Bremspedal nicht mehr
(Bremsen nur mit erhöhter Bremskraft möglich)
Abhilfe: Ersatzschuhe in den Kofferraum
Versicherung: wegen grober Fahrlässigkeit könnte der Versicherer sich freistellen von Schäden
Gesetzliche Grundlage: StVO §23 Abs.1 sinngemäß
Fahrzeugführer sind für die vorschriftsmäßige Besetzung des Fahrzeuges verantwortlich.
Die Verkehrssicherheit darf durch die Besetzung des Fahrzeuges nicht leiden


Ältere Kraftfahrer "Oldies"

Ältere Kraftfahrer sind keine Gefahr für Andere Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr.
Eine Studie der Universität Bonn ergab
das mehr als 90 % der Kraftfahrer über 55 Jahre einen vorsichtigen Fahrstil pflegen.


Kinder Unfall

Sind Kinder in Sicht? Dann gilt es grundsätzlich das Tempo drastisch senken und bremsbereit sein.
Vom OLG in Celle -AZ. 14 U 320/01- wurde ein Kraftfahrer verurteilt der einen Jungen, der sich plötzlich
aus einer Gruppe von Kindern löste und auf die Fahrbahn lief, anfuhr.


Sekunden - Schlaf

Jeder Fahrer merkt rechtzeitig, dass er am Steuer einzuschlafen drohe. Diese Meinung vertritt das LG Stendal.
Ignoriert er diese Warnsignale und nickt tatsächlich ein,
müsse seine Kaskoversicherung deshalb nicht für einen Unfallschaden bezahlen.


Tempolimit gilt auch bei fehlenden Schildern

Gilt auf einer Straße über längere Distanz ein Tempolimit, muss darauf nach jeder
Kreuzung und Einmündung erneut durch ein Schild hingewiesen werden.

Andernfalls würden Verkehrsteilnehmer, die in die tempobegrenzte Straße einbiegen,
von der Beschränkung nichts wissen.

Anderseits darf ein Autofahrer, der schon längere Zeit auf der tempobegrenzten Straße fährt, aus dem Fehlen eines solchen Wiederholungsschildes nicht den Schluss ziehen, das Tempolimit sei aufgehoben.
Dieser Irrtum kam jetzt einen Autofahrer aus NRW teuer zu stehen. Das OLG Hamm hat den Fahrer
zu einer Geldbuße von 600,00 DM und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.
Er war statt mit 50 km/h mit 127 km/h gemessen worden. Er war auf Grund des fehlenden
Wiederholungsschildes der Meinung gewesen, die Geschwindigkeitsbegrenzung wäre durch die Kreuzung aufgehoben gewesen.
Da bereits in der Vorinstanz festgestellt wurde, dass der Autofahrer nicht in die Straße eingebogen war,
sondern von der Tempobegrenzung wusste, wurde er verurteilt.
OLG Hamm Aktenzeichen 2 SsOWi 524/01


Reißverschlußverfahren

...der Übergang vom endenden Fahrstreifen auf den durchgängig befahrbaren Fahrstreifen d a r f erst
"unmittelbar vor Beginn der Verengung"

erfolgen.


Beim Einbiegen nicht gleich Spurwechseln

Wer mit seinem Fahrzeug auf eine zweispurige, vorfahrtsberechtigte Straße einbiegt und sofort auf die linke
Spur wechselt, trägt eine Mitschuld, wenn es zur Kollision kommt und nicht zu ermitteln ist, wielange der
Spurwechsel schon vorüber war. Dies gilt auch dann, wenn das nachfolgende Fahrzeug mit deutlich
überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Für den Spurwechsler sei dies kein unabwendbares Ereignis.
Deshalb müsse der Spurwechsler durch die erhöhte Betriebsgefahr beim Einbiegen und Spurwechseln an
den Unfallkosten beteiligt werden.

Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen: 16 U 3/00 vom 13.11.2000
 
kraftfahreignung
Kurs 1.
03. Mai 2012
Kurs 2.
22. Mai 2012
Kurs 3.
05. Iuni 2012
Kurs 4.
19. Iuni 2012
Kurs 5. 10. Juli 2012
Kurs 6. 31. Juli 2012
Kurs 7. 14. August 2012
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Punkteabbau/ASP
Kurs 1.
25. Mai 2012
Kurs 2.
15. Iuni 2012
Kurs 3.
07. Juli 2012
Kurs 4.
21. Juli 2012
Kurs 5. 04. August 2012
Kurs 6. 25. August 2012

5 Module BKF-Weiterb.

27.12.2012 - 03.01.13

29.12.2012 - 05.01.13

Grundqualifikation

auf Anfrage